10.10.2017 11:09 Uhr
Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels hieß es, das Fliegen über bebautem Gebiet sei ohne Genehmigung verboten. Diese Darstellung war stark verkürzt. Tatsächlich ist der Flug mit Drohnen über Wohngrundstücken laut Luftverkehr-Ordnung verboten, wenn die unbemannten Fluggeräte mehr als 0,25 Kilogramm wiegen oder sie in der Lage sind Bilder, Töne oder Funksignale aufzuzeichnen. Es sei denn, der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte stimmt dem Überflug zu. Ebenso verboten ist der Flug mit Drohnen unter anderem über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Justizvollzugsanstalten oder Einrichtungen des Maßregelvollzug.